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Seit geraumer Zeit geistert nun schon die jüngste Errungenschaft der Kosteneinsparstrategen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Lande und sorgt hier und da für große Verwirrung unter den Produktionsfirmen und Selbstständigen.

Aber worum geht es überhaupt? Ganz einfach. Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten bekommen wie jedes andere Unternehmen auch, welches die unterschiedlichsten Arbeiten von externen Dienstleistern ausführen lässt, regelmäßig Rechnungen von ihren Auftragnehmern gestellt.

Diese Rechnungen enthalten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einen Mehrwertsteueraufschlag von 19% wie es Kraft Gesetzes für die Erbringung von Dienstleistungen festgelegt ist.

Für die meisten Geschäftstätigen sind diese 19% obendrauf überhaupt kein Problem, da jeder, der die Mehrwertsteuer irgendwo zahlen muss, selbige mit Posten verrechnen kann, wo er selbst Mehrwertsteuer eingenommen hat. Am Ende sind die 19% also für den normalen Unternehmer ein sog. "Durchlaufposten". Nicht so bei öffentlich-rechtlichen Institutionen wie beispielsweise die ARD- und ZDF-Anstalten.

Diese dürfen die Mwst. nämlich nicht verrechnen und bleiben damit auf den Kosten sitzen. Und da man ja praktisch ständig nach Optimierungen im Finanzhaushalt sucht, wurde jetzt offenbar direkt an der ungeliebten Mehrwertsteuer angepackt mit dem Ergebnis, dass die Sender ihre externen Dienstleister dazu aufgefordert haben doch bitte künftig nur die ermäßigten 7% Mwst. bei Rechnungsstellung anzusetzen wie sie unter ganz bestimmten und sehr genau definierten Rahmenbedingungen gestattet sind.

Das klingt beim ersten Mal vielleicht ganz logisch aus Sicht der Sender, doch haben diese die Rechnung offenbar ohne die Finanzämter gemacht. Welche Fallstricke hier vor allem für die Auftragnehmer lauern, die sich blindlings auf die Forderungen eingelassen haben, hat dankenswerterweise unser Kieler Kollege Detlev Freiherr von der Goltz mal sehr anschaulich für uns aufgedröselt.

WICHTIG: Denkt aber bitte daran, dass wir hier keine steuerrechtliche Beratung machen dürfen. Dies ist alleine den Steuerberatern vorbehalten.

Aber gebt dieses Schreiben gern euren Steuerberatern. Die werden die Analyse sicher bestätigen. Ähnlich werden es sicher auch eure Ansprechpartner bei den Finanzämtern tun. Auch ich habe wegen der Sache schon mehrere Telefonate mit meinem zuständigen Finanzbeamten geführt und er kam - wenn auch nicht so detailliert wie Detlev - zu dem selben Ergebnis.

 

Zitat
Original von Detlev Freiherr von der Goltz


7 % MWST, wie geht das?

Nochmal zur Kenntnis eine Zusammenstellung der Faktoren, die es einem Dienstleister erlauben, den privilegierten Mwst. Satz für EB-Teams zu berechnen.

Eine EB-Produktion ist nur dann eine "echte " Auftragsproduktion, und es ist somit möglich, diese zu 7% Mwst. abzurechnen, wenn folgende Punkte alle erfüllt sind:


A. Der Auftragnehmer muss über sämtliche Rechte an den Bildern, die er dreht, verfügen.

Dazu gehören:

1. Die Bildrechte des Kameramannes, die Künstlerrechte, die Musikrechte - wenn z.B. ein Konzert aufgenommen wird-, bei Sportveranstaltungen: die Ausstrahlungs- und Veröffentlichungsrechte, sowie die Rechte der z.B Fußball-Bundeliga, die Rechte des Gebäudeinhabers das Gebaude abbilden zu dürfen, und bei normalen Umfragen: die Rechtefreigabe der Protagonisten, das sie mit einer (Fernseh- und Internet- ) Veröffentlichung einverstanden sind.

Und wichtig: alles muss schriftlich dem Finanzamt nachzuweisen sein, d.h. bei jedem Dreh eine Unmenge von Formularen ausfüllen lassen.
Und: Die Übertragung von Nutzungs- und Leistungsschutzrechten muss schriftlich erfolgt sein.

2. Die Autorenrechte, was sich wie folgt gestaltet:

Ist der Redakteur ein fest angestellter Mitarbeiter des Auftraggebers, dann übernimmt der Autor sozusagen als abnehmender Redakteur die Interessenvertretung des Senders. In diesem Fall ist das einfach, hier erwirbt der Redakteur keine eigenen Rechte an dem Material.

Ist der Redakteur ein freier Mitarbeiter, erwirbt er eigene Rechte an dem Material, und wird hierfür direkt von der Sendeanstalt entlohnt. Hier sind dann aber nicht mehr alle Rechte beim Auftragnehmer, sodass das dann nicht mehr als "echte" Auftragsproduktion gilt und nicht mit 7 % abgerechnet werden kann.


B. Das unternehmerische Risiko muss alleine bei dem Auftragnehmer liegen.

Die Abrechnung des EB-Drehs als echte Auftragsproduktion darf in der Rechnung lediglich einen Betrag als Pauschale aufweisen. Das einzelne Auflisten von Positionen ist nicht möglich, da dann das unternehmerische Risiko nicht mehr beim Auftragnehmer liegen würde.
Es ist aber möglich, sozusagen als "Angebotskalkulation" ein Beiblatt beizufügen, welches Einzelpositionen enthält. Hat man sich dann verrechnet, so kann hier nicht mehr verbessert werden, denn ansonsten würde die echte Auftragprodukion nicht mehr stattfinden. Kilometergeld, Spesen , Übernachtungen, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge können berechnet werden, dürfen aber in keinem Fall einzeln aufgelistet werden.
Wenn z.B. nach einem EB-Dreh der Künstler seine Einwilligung der Veröffentlichung zurückzieht, kann der EB-Dreh nicht mehr abgerechnet werden, da dieses unternehmerische Risiko alleine beim echten Auftragsproduzenten liegt.

WICHTIG: Der Sender ist nicht mehr Hersteller/Produzent des Werkes, sondern der Auftragnehmer. Dieses hat auch weitgehende Haftungserweiterungen zur Folge.

WICHTIG: Künstlerrechte, Musikrechte, Sportrechte, Veranstaltungsrechte müssen schriftlich eingeholt werden.


C. Für die Finanzgerichtsbarkeit gilt das Prinzip der "Tatsächlichkeit".

Auch wenn man einen Vertrag mit dem Sender abgeschlossen hat, der echte Auftragsproduktion vorsieht und bestimmt, dann ist für den Mwst.-Ansatz erforderlich, das alle oben angeführten Punkte auch tatsächlich eingehalten werden, und nicht nur theoretisch.

Das bedeutet wiederum, das wenn man den ganzen Papierkram etc. nicht erfüllt, zahlt man bei einer Steuerprüfung dann die Differenz aus eigener Tasche an das Finanzamt, immerhin 12 % vom Umsatz.


D. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Falls jemand auf den Gedanken kommt, dass der Sender für die Mwst.-Rückerstattung aufkommen muss, dann ist derjenige entweder naiv oder dumm.
Im deutschen Steuergesetz ist immer der ( die Steuer ) Erklärende verantwortlich, und noch nicht einmal dessen Steuerberater. Wenn also Kollegen aus Unwissenheit zu wenig Mwst. erklären, so machen sie sich zumindest der Steuerhinterziehung strafbar, machen sie das fortgesetzt, der wiederholten Steuerhinterziehung strafbar, machen sie das über einen langen Zeitraum - der vorsätzlichen , wiederholten Steuerhinterziehung strafbar.

Das 7%-Konstrukt funktioniert nur, wenn man sich exakt an obige Punkte hält, und diese Punkte auch mit dem Auftraggeber festgelegt sind.

Im Nachhinein für eindeutig nicht als echte Auftragsproduktion beauftragte EB-Teams die Mwst. zurückzufordern, sorgt lediglich dafür, dass die Finanzämter uns besonders intensiv prüfen werden.

Und entspannt euch, denn die Rückforderung der Mwst. ist nicht zulässig. Weder für den Dienstleister, denn er hat nicht als echter Auftragsproduzent gearbeitet, noch für die Sendeanstalt.

Ganz im Gegenteil:

Derjenige, der Mwst. vom Finanzamt für sogenannte "unechte Auftragsproduktionen " zurückfordert, macht sich strafbar.



Und noch eine Ergänzung:

Allgemein: Verantwortlich für die Erklärung der Höhe der Umsatsteuer ( Mwst. ) ist immer alleine der Auftragnehmer. Im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt ist alleine das Finanzamt berechtigt, der Erklärung des Steuerpflichtigen zu folgen oder nicht zu folgen.

Eine Anweisung von Sendeanstalten, welcher Mwst. Satz in Ansatz zu bringen ist, ist für kein Finanzamt verbindlich und erst Recht nicht für den Steuerpflichtigen.

Die schriftlichen Vertragsbedingungen des NDR in Bezug auf die neuen Verträge erfüllen die Vorrausetzungen des Ansatzes für eine privilegierte Mwst.-Berechnung von 7 %. Aber nur, wenn die schriftlich vereinbarten Vertragsbedingungen auch vom Dienstleister praktisch bis ins Detail gehandhabt werden.

Die neuen schiftlichen Vertragsbedingungen des RBB sind fast identisch zu denen des NDR und erfüllen im Grossen und Ganzen auch die Bedingungen einer echten Auftragsproduktion, nur ist hier ergänzt, dass der Redakteur weisungsbefugt ist. Kein Problem für einen festen Redakteur, aber für einen freien Redakteur ist das von Seiten des Finanzamtes interpretierbar und somit nicht eindeutig.

Der WDR mietet Teams auf Basis der Arbeitnehmerüberlassung an. Hier ist der WDR der Ansicht, dass auch dafür nur 7% anzusetzen sind, aber das ist m.E. völlig falsch. Hier müsste der Auftragnehmer 19 % in Ansatz bringen, aber der WDR ist laut eigener Aussage dabei, dieses mit dem Finanzministerium zu klären.

Die neuen allgemeinen ZDF-Vertragsbedingungen für EB-Teams erfüllen m.E. gerade noch die Bedingungen einer echten Auftragsproduktion, jedoch gilt wie oben. An jede der im Vertrag vereinbarten Klauseln muss man sich penibel halten, sonst wird das Finanzamt nachfordern.

Die ZDF-365-Tage-24-h-Bereitschaftsteams der Landesfunkhäuser HH, NDS, SH sind für ca. 110 Einsätze gebucht, da aber die überwiegende Zeit die Bereitschaft ist, ist das auf alle Fälle keine echte Auftragsproduktion, denn die Bereitschaft etwas zu produzieren ist eine Dienstleistung und keine Auftragsproduktion. Hier ist m.E. immer mit 19 % Mwst. anzusetzen.

Der HR schlägt vor 7 % in Ansatz zu bringen, das ist fair formuliert. Im Vorwege hat sich der HR von den Dienstleistern unterschreiben lassen, dass der wesentliche Teil der Leistung die Übertragung der Nutzungs- und Leistungsschutzrechte ist. Das alleine reicht m.E. nicht, es muss sich bei einem EB-Dreh immer um eine echte Auftragsproduktion handeln, um 7% in Ansatz zu bringen, ansonsten ist mit 19% zu veranlagen.


Euer Detlev aus Kiel.



Fussnoten und Anhänge:

Das Urteil ( Auszug) vom BFH , auf der die ganze Bewertung beruht:
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______________________

b) Rechtliche Beurteilung

7) Nach dem BFH-Urteil vom 20. September 1995 (BStBl 1997 II S. 320) kommt es für die Herstellereigenschaft bei Filmen darauf an, wer bei der Filmproduktion letztlich die notwendigen Entscheidungen trifft und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet (vgl. § 94 Urheberrechtsgesetz - UrhG )

8 ) Es ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden. Bei der echten Auftragsproduktion ist der Produzent Hersteller. Ihm werden zwar das wirtschaftliche Risiko und die Finanzierung weitgehend abgenommen. Er bleibt aber für den Erwerb der für das Filmwerk erforderlichen Nutzungs-und Leistungsschutzrechte von Künstlern usw. verantwortlich. ( 7%)

Hingegen trägt im Falle der unechten Auftragsproduktion der Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung. Der Produzent wird zum bloßen Dienstleistenden, der Auftraggeber Hersteller.(19%)
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Workshop FFHSH , Begutachtung Unverzagt von Have, Medienkanzlei in Hamburg zu: echter und unechter Auftragspropduktion, Kurzfassung

Der Filmhersteller

Kriterien:
1) Organisatorische Leitungshoheit
2) Wirtschaftliche Verantwortung/ unternehmerisches Risiko
3) Alle Verträge mit den Rechteinhabern werden direkt
abgeschlossen.

Folge:
- Leistungsschutzrecht des § 94 UrhG (entsteht mit Erstfixierung des
Filmwerkes durch Fertigstellung der Nullkopie)
- Auswertungsbefugnis
- Einschreitungsbefugnis gegen unberechtigte Dritte
- Hersteller gem. FFG = Fördertauglichkeit - Projektförderung;
Referenzmittel; +DFFF
______________________________
________

Die Auftragsproduktion

Unterschiede echte/unechte Auftragsproduktion
a) Die echte Auftragsproduktion:
Hersteller:
Produzent --> § 94 UrhG (Projekt ist i.d.R. vom Produzenten entwickelt)
Finanzierung:
i.d.R. 100 % durch Auftraggeber, u.U. Co-Produktion, Finanziers
Rechtsverhältnis: Werkvertrag i.S.d. §§ 631ff.
Überschreitungsrisiko:
Produzent + Abnahmerisiko = Festpreisvereinbarung mit Sender auf Basis
des “abgenommenen" Budgets.
Produktionsdurchführung:
Produzent = selbständiger Unternehmer
Rechte + Erlöse:
- Rechte entstehen zunächst bei Auftragnehmer (erwirbt diese im
eigenen Namen auf eigene Rechnung)
--> überträgt i.d.R. 100 % an Auftraggeber (derivativ) mit Ausnahme VGF
- HU + Gewinn für Produzent
______________________________
__________

b) Die unechte Auftragsproduktion
Hersteller:
Auftraggeber hat Projekt entwickelt
Produktionsfirma = “verlängerte Werkbank" --> reiner Dienstleister - führt
Produktion in Abhängigkeit vom Auftraggeber durch
--> Weisungskompetenz beim Auftraggeber.
Finanzierung: → i.d.R. 100 % Auftraggeber
Rechtsverhältnis:
Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichen Elementen

Überschreitungsrisiko:
i.d.R. Auftraggeber
Produktionsdurchführung:
Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers
Rechte / Erlöse:
100 % Auftraggeber (originär) / Flat Fee für den Produzenten
Kein Anspruch auf VGF

Mit freundlichen Grüssen

Detlev Frhr. v. der Goltz
CEO


Video Media GmbH & Co.KG
Klosterkirchhof 18 - 20
D - 24103 Kiel

T +49 - 431 - 9 10 11
M +49 - 171 - 531 19 82
F +49 - 431 - 97 07 79

eMail: info[at]videomedia[punkt]de

GF Detlev Freiherr von der Goltz
Sitz der Gesellschaft Kiel
502 HRA 4290
St.Nr. 1928818300
USt. Id.Nr. DE813717005


Komplementär GmbH
Video Media Verwaltungs GmbH
Klosterkirchhof 18-20
D-24103 Kiel

GF Detlev Freiherr von der Goltz
Sitz der Gesellschaft Kiel
501 HRB 2789

  • 7 Monate später...
Geschrieben: (bearbeitet)

Liebe Kollegen,

 

diese 7% Regelung und der Erlass des Finanzministeriums von Schleswig-Holstein sorgen für Unruhe und viele Fragen. Auf jeden Fall hat es ja die Politik abgesegnet, allerdings wohl nur von dem kleinen Bundesland zwischen den Meeren und die Sender halten es für bundesweit rechtsverbindlich. Wie aus einem Schreiben einer großen Rundfunkanstalt zu entnehmen ist, sind die Sendeanstalten sich auch nicht mehr sicher. So kündigt z.B. eine große Sendeanstalt an, falls ein Finanzamt die 7% Regelung nicht anerkennt, die Mehrwertsteuerdifferenz rückwirkend zu bezahlen. Allerdings nur wenn dann das Unternehmen zusammen mit der Rundfunkanstalt gegen die Finanzverwaltung klagt. Ansonsten würde die Rundfunkanstalt nicht rückwirkend zahlen. Die Sendeanstalt würde auch die Prozesskosten übernehmen.

Ein weiterer Punkt wären auch die vom Unternehmen an die Finanzverwaltung zu zahlenden Verzugszinsen. Auch das kann sehr teuer werden und davon steht von Seiten der Auftraggeber kein Wort. Von einem Juristen wurden mal die aktuellen Verträge einer Rundfunkanstalt für 2013/2014 geprüft. Nicht hinsichtlich der Umsatzsteuer, sondern nur ob es sich tatsächlich um einen Werkvertrag handelt, da es von der Arbeitsagentur ein neues Merkblatt bezüglich der Abgrenzung Werkvertrag/AÜG gibt.

 

https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:1nbvwp3cwQgJ:www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-zur-Abgrenzung.pdf+&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEEShM09KwZn_A2Fzht2WucHf1FUqZQI8LHXwpFO43tDHk1nHVKVD_dV7uTUAwxcrDgEuOLk1kvRerJINwTPABzq7WVr3yRQzkm3dhRuXSripi5cMvApNc8JbuUAiY06KwL-8V3kSV&sig=AHIEtbSpKcl6Ig_fkFDNxJX9q2MUzsnPEw

 

Der Jurist schätzt die aktuellen Verträge eindeutig NICHT als Werkvertrag ein und hat diverse Punkte aufgeführt die dem nach seiner Einschätzung eindeutig widersprechen.

bearbeitet von Broadcaster
  • Bravo! 1
Geschrieben:

Interessante Entwicklung. Ich hatte mich von Anfang an gewundert, das die Rundfunkanstalten einfach so eine Regelung für sich beanspruchen, die exklusiv von einem einzigen Bundesland gewährt wurde. Das wirft natürlich nicht gerade das beste Licht auf die verschiedenen Juristischen Abteilungen der Sender, da doch selbst dem normalen Bürger bekannt sein dürfte, dass Finanzamtfragen immer Ländersache sind.   :rolleyes:

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